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Herzlich Willkommen in der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. Etzold und Dr. Allmendinger

Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Praxis in Düsseldorf.

Zu unseren Anwendungen gehören unter anderem:
  • Ästhetische Zahnheilkunde / Bleaching
  • Implantologie
  • Ozontherapie
  • Parodontologie
  • Prophylaxe
  • Schnarchertherapie
  • Schienentherapie bei craniomandibuläre Dysfunktion
  • Professionelle Zahnreinigung

Sollten Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie sich gern telefonisch oder persönlich an uns wenden.

Ihre Gemeinschaftspraxis Dr. Etzold und Dr. Allmendinger

Schwerpunkte

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Ästhetische Zahnheilkunde
Ästhetische Zahnheilkunde
Implantologie
Implantologie
Prophylaxe
Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
Professionelle Zahnreinigung
Parodontologie
Parodontologie
Ozontherapie
Ozontherapie
Schnarchertherapie
Schnarchertherapie
Schienentherapie
Schienentherapie / CMD

Ästhetische Zahnheilkunde / Bleaching

Kein Lächeln ähnelt dem Anderen. Bei der ästhetischen Zahnheilkunde steht Ihre Individualität im Vordergrund. Unser Ziel ist, es gemeinsam mit Ihnen ein harmonisches Lächeln zu erhalten oder zu verschaffen.

Wir lassen Ihre Zähne und auch Ihr Zahnfleisch gut aussehen.
Vorhandene Zähne können mit dem sogenannten „Bleaching“ aufgehellt werden. Zumeist geschieht dies aus kosmetischen Gründen. Wir verfügen dabei über zwei unterschiedliche Methoden:

ZOOM-Bleaching
In der Praxis wird nach der Professionellen Zahnreinigung eine konzentriertes Bleichgel auf die Zähne aufgetragen und mit Licht aktiviert. In hartnäckigen Fällen muss dieser Prozess in der Behandlungssitzung mehrfach wiederholt werden.

Home Bleaching
Es wird für Sie eine Schiene angepasst, die mit einem Aufhellungsgel befüllt über einen Zeitraum von 2-3 Wochen täglich für eine bestimmte Zeit getragen wird.

Nur Ihre eigenen, natürlichen Zähne reagieren auf Bleaching. Füllungen und Zahnersatz reagieren nicht auf diese chemische Methoden. Die Kosten werden weder von gesetzlichen noch von privaten Kassen übernommen.

Selbstverständlich ist uns auch bei der Rekonstruktion fehlender Zähnen Ihre individuelle Ästhetik sehr wichtig. Deswegen wählen wir mit Ihnen zusammen Ihren individuellen passenden Farbton aus. Bei der Wahrung oder Wiederherstellung der Funktionalität des gesamten Zahnhalteapparates einschließlich Kaumuskulatur und Kiefergelenken werden wir von einem deutschen Meisterlabor unterstützt..
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Implantologie

Wörtlich übersetzt bedeutet Implantologie die „Lehre vom Hineinpflanzen“.

In der Zahnheilkunde ist damit das Einsetzen einer künstlichen Zahnwurzel in Form einer kleinen Titan-Schraube in den Kieferknochen gemeint. Diese künstliche Wurzel trägt nach Einheilung, also nachdem das Implantat sich fest mit dem Kieferknochen verbunden hat, den Zahnersatz für einen oder auch mehrere Zähne. Auch die Befestigung einer Vollprothese ist möglich, benötigt aber mehrere Implantate.

Wir implantieren seit mehreren Jahrzenten nur Implantate von namenhaften Herstellern.
Je nach Indikation bietet die Insertion (das Einpflanzen) eines Implantates unterschiedliche Vorteile. Fehlt ein Zahn, ist der Vorteil eines Implantates gegenüber einer Brückenkonstruktion, dass benachbarte, gesunde Zähne nicht abgeschliffen werden müssen. Weiterhin bildet sich der Kieferknochen langsamer ab, da er weiterhin belastet wird.

Ein Implantat im zahnlosen Kiefer bietet den Vorteil, dass der Zahnersatz fester ist, als es ohne Implantate der Fall wäre.

Wichtige Verhaltensregeln nach der Implantat-OP


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Ozontherapie

Bakterien sind die Hauptursache von Zahnfleisch und Mundschleimhauterkrankungen. Der atomare Sauerstoff der Umgebung wird derart verändert, dass Ozon mit der entsprechenden bakteriziden, desinfizierenden also keimabtötenden Wirkung entsteht.
Dies ist insbesondere im Rahmen der Parodontitis Therapie sinnvoll. Hierbei wird das Ozon in den Zahnfleischsaum eingebracht, wodurch schädigende Bakterien beseitigt werden und es zu einer besseren Regeneration des Gewebes kommt.
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Parodontologie

Eine vermehrte Ansammlung von Bakterien als Folge von entzündlichen Prozessen schädigt den Zahnhalteapparat. Diese sogenannte Gingivitis entwickelt sich unbehandelt zu einer Parodontitis (umgangssprachlich auch als Parodontose bezeichnet) und bedroht den Zahnhalteapparat, indem diese Haltestruktur durch die Bakterien zerstört wird.

Eine vermehrte Bakterienansammlung kann aus folgenden Gründen entstehen:

· Zahnbelag, Zahnstein
· Nikotin
· Stress
· Medikamente
· Schlechte Zahnhygiene
· Hormonelle Veränderung in der Schwangerschaft

Eine Parodontitisbehandlung hat zum Ziel, sowohl die oberflächlichen Bakterien, als auch den schwer erreichbaren Bakterienfilm in Zahnfleischtaschen und auf den Oberflächen der Zahnwurzel zu entfernen, damit Sie lange Ihre Zähne erhalten.

Bakterientestung bei Parodontitistherapie

Um die Bakterien erfolgreich bekämpfen zu können, muss man erst einmal wissen, gegen welche Arten man ankämpft. Je nach Stadium Ihrer Erkrankung entnehmen wir Speichelproben (eine Poolprobe, also an mehreren Stellen) aus der Mundhöhle und lassen diese von einem Speziallabor bestimmen. Damit erhalten wir Hinweise auf die pathogenen (krankmachenden) Bakterien. Mit gezielten individuellen Methoden entwickeln wir Ihre persönliche Behandlungsstrategie.

Zusätzlich sollte eine Ozontherapie Anwendung finden. Ozon ist eine Form von Sauerstoff mit antibakterieller Wirkung. Ozon kann aufgrund seiner gasförmigen Eigenschaft auch kleinste Zwischenräume erreichen.
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Prophylaxe

Ziel der zahnärztlichen Prophylaxe ist es, Krankheiten der Zähne und des Zahnhalteapparates durch vorbeugende Maßnahmen zu verhindern.

Bestandteil der Prophylaxe ist eine Kontrolluntersuchung, halbjährig, bei der sich anbahnende, krankhafte Veränderungen frühzeitig erkannt werden.
Anleitung zu einer verbesserten Mundhygiene, Hinweise zur Anpassung von Ernährungsgewohnheiten sowie eine professionelle Zahnreinigung sind wichtige Elemente der Prophylaxe.

Die spezielle Kinderprophylaxe beinhaltet auf Ihr Kind abgestimmte Erläuterungen der individuellen Putztechnik sowie die Versiegelung von Kaufflächen der Backenzähne.
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Schnarchertherapie

Typische Schnarchgeräusche entstehen dadurch, dass durch Atemstörungen die Rachenmuskulatur erschlafft. Dadurch sinkt der Unterkiefer nach unten, behindert die Atmung weiter und lässt Schnarchgeräusche entstehen.

Es kommt häufig zu einer Sauerstoffunterversorgung im Schlaf. Diese verhindert, dass Sie sich nachts gut ausruhen und regenerieren können. Um diesen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken, können Sie eine sogenannte Unterkieferprotrusionsschiene (UPS-Schiene) benutzen. Diese Schiene tragen Sie im Schlaf. Dadurch wird der Unterkiefer in einer Vorschubposition gehalten, die das Schnarchen verhindert.

Der Zungenraum ist nicht beeinträchtigt und der Tragekomfort ist gut, so dass Sie sich wieder gut im Schlaf regenerieren können. Auch die Geräuschentwicklung wird dadurch verhindert. Unsere Praxis ist Teil eines Netzwerks von Zahnärzten, HNO-Ärzten, Schlafmedizinern und Lungenfachärzten sowie Zahntechnikern. Durch die enge Zusammenarbeit können wir schnell und effektiv helfen.

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Schienentherapie bei craniomandibulärer Dysfunktion

Ihre Zähne sind in ein komplexes System von Muskeln, Nerven und Knochen eingebunden. Dieses System ist sehr störanfällig. Stress, Veränderungen der Zahnstellung oder ein Schiefstand des Skeletts können als Störung dieses Systems (Craniomandibuläre Dysfunktion) zu schmerzhaften Störungen führen.
Schwierigkeiten beim Kauen, Kopf- und/ oder Nackenschmerzen, Schmerzen im Kieferwinkel die bis ins Ohr ausstrahlen können sind mögliche Folgen. Im Extremfall sind auch ähnlichen Beschwerden wie bei einem Tinnitus möglich. Nach entsprechender Diagnosestellung wird für Sie eine Therapie erstellt. Durch eine für Sie individuell angefertigte Schiene können Ihre Symptome entsprechend behandelt werden.

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Professionelle Zahnreinigung (PZR))

Im Zuge dieser Intensivreinigung werden mit speziellen Instrumenten und Reinigungsmitteln krankmachende und/ oder kosmetisch störende Beläge von den Zahnoberflächen beseitigt. Karies und Paradontitis wird effektiv vorgebeugt und gleichzeitig sehen die Zähne sauber und gepflegt aus. Die gründliche Belagsentfernung dient nicht nur der Zahngesundheit. Im Belag vorhandene Bakterien können allgemein medizinische Erkrankungen, wie z.B. Diabetes, Rheuma, Herz-Kreislauferkrankungen, Lungenleiden, Magen-Darmerkrankungen negativ unterstützen.

Zu einer Professionellen Zahnreinigung gehören:

· Gründliche Inspektion der Mundhöhle
· Intensive Reinigung der Zahnflächen, der Zahnzwischenräume und der Zunge unter Einsatz von Mikropasten
· Entfernung von Verfärbungen (resultieren aus dem Verzehr von Genuss- und Lebensmitteln sowie hartnäckige Raucherbeläge)
· Schutz und Härtung des Zahnschmelzes mittels Fluoridierung
· Anleitung für die richtige Mundhygiene zu Hause
Dauer und Häufigkeit der PZR sind von Patient zu Patient unterschiedlich. Sollten Sie eine geringe Neigung zu harten und/ oder weichen Zahnbelägen haben, reicht es, eine Professionelle Zahnreinigung halbjährlich oder sogar nur einmal jährlich vorzunehmen. Vorhandene Zahnfleischtaschen, ungünstige Mundhygienebedingungen, Neigung zu harten, mineralisierten Ablagerungen und/ oder unschöne Verfärbungen, machen häufigere Behandlungen nötig.

Allgemeinerkrankungen (Diabetes, Einnahme bestimmter Medikamente), können die Mundgesundheit beeinträchtigen und häufiger eine Professionelle Zahnreinigung erforderlich machen. Daher werden wir Ihnen ein individuelles Intervall empfehlen.

Die Kombination aus Professioneller Zahnreinigung, Kontrolluntersuchungen sowie einer guten häuslichen Mundhygiene gibt Ihnen die größtmögliche Sicherheit, Zähne und Zahnfleisch dauerhaft gesund und funktionsfähig zu erhalten.

Die Kosten für die Professionelle Zahnreinigung sind trotz Anerkennung als medizinisch notwendige Maßnahme nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten. Einige gesetzliche Krankenkassen oder Zusatzversicherungen bezuschussen die Kosten jedoch. Private Krankenkassen übernehmen die Kosten in der Regel. Die Kosten richten sich nach Anzahl der Zähne und der Dauer der Behandlung und belaufen sich ca. auf 70 bis 120 €.
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Leistungen

Präventivzahnmedizin
    »Professionelle Zahnreinigung (PZR)
    »Prophylaxe
Zahnerhaltung
    »Parodontologie
    »restaurative Zahnheilkunde
Implantologie
Anästhesie
    »Allgemeinanästhesie
    »Lokalanästhesie
    »Analgosedierung
    »Prämedikation
Oralchirurgische Therapien
    »Bone-spreading
    »Knochenaufbau - Guided Bone Regeneration (GBR)
    »Sinuslift
    »Wurzelspitzenresektionen
    »Geweberegeneration - Guided Tissue Regeneration (GTR)
    »Piezosurgery
    »Weisheitszahnentfernungen
    »Implantologie
Prothetik
    »festsitzende Kronen und Brücken
    »kombinierter Zahnersatz
    »Teilprothetik
    »Implantatprothetik
    »Teilkronen und Inlays
    »Totalprothetik
Ästhetische Zahnmedizin
    »Bleaching
    »Veneers
Schnarchertherapie
Sonderleistungen
    »Ernährungsberatung
    »Recall
    »Mundschutz für Sportler
    »Schnarcherschienen
Praxisausstattung
    »Airflow-Geräte
    »eigenes Praxislabor
    »behindertengerechte Einrichtung
    »angebundenes Dental-Labor im Haus
    »intraorale Kamera
Funktionstherapie / CMD
    »Funktionsanalyse
    »Kiefergelenkbehandlung
    »Gnathologie
    »Kaufunktionsstörungen
Weitere Schwerpunkte
    »Alterszahnheilkunde (Gerontostomatologie)
    »Präprothetische Chirurgie
    »Angst-/Phobiepatienten
    »Schienenbehandlung
Fremdsprachen
    »englisch
Interdiszipl. Zusammenarbeit
    »Anästhesisten
    »Schlafzentren

Aktuelles

Verbindliches Preisrecht ignoriert
Grundsätzlicher Regulierungsbedarf bei Aligner-Shops

Immer mehr private Shops bieten „Zahnbegradigungen“ mit Alignern an, versprechen ein "perfektes Lächeln" zeitsparend und preiswert. Um die „Behandlung“ möglichst billig erbringen zu können, sparen sie häufig am Kontakt zum Zahnarzt.  Nach Beobachtungen des NDR beziehen die Unternehmen nach eigenen Angaben lediglich Partnerzahnärzte ein, die eine Erstuntersuchung durchführen und einen 3D-Scan des Gebisses anfertigen. Bei manchen Anbietern kann man ein Abdruck-Set für zu Hause bestellen. Die Verlaufskontrollen finden weitestgehend digital per Foto-App statt. So können die Shops vermeintlich günstige Pauschalpreise anbieten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. April 2024 (Az.: III ZR 38/23) entschieden, dass GOZ und GOÄ für alle ambulanten beruflichen Leistungen von (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten gelten und somit auch für juristische Personen Anwendung finden, Pauschalpreise sind daher auch für gewerbliche Aligner-Anbieter nicht zulässig. Die Internetseiten zahlreicher Aligner-Shops zeigen aber, dass die Rechtsprechung des BGH ignoriert wird. Pauschalpreise sind vielfach die Regel.

Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber reagiert und dafür sorgt, dass juristische Personen, die Zahnheilkunde anbieten wollen, nicht nur dem geltenden Recht unterworfen, sondern auch stärker reguliert werden. Eine Aligner-Behandlung ohne hinreichende zahnärztliche Begleitung kann schwere Schäden im Gebiss verursachen, die nicht nur Schmerzen, sondern auch durch notwendige Folgebehandlungen hohe Kosten mit sich bringen kann.

20.01.2025 DGA | Quelle: Bundeszahnärztekammer

Zahnmedizinische Versorgung zukunftsfest machen!
KZBV veröffentlicht Agenda Mundgesundheit für die 21. Wahlperiode

Anlässlich der am 23. Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahl appelliert die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit Nachdruck an die Politik, umgehend einen gesundheitspolitischen Kurswechsel einzuschlagen und endlich wieder die Gestaltung des Gesundheitssystems in die Hände der Selbstverwaltungspartner zurückzugegeben.

„Der zahnärztlichen Selbstverwaltung ist es mit konsequent präventiv ausgerichteten Versorgungskonzepten gelungen, sowohl die Gesundheitskompetenz als auch die Mundgesundheit der Bevölkerung in den vergangenen Jahren stetig und nachhaltig zu verbessern. Die kommende Regierung muss schnellstmöglich handeln, um diesen Vorsprung nicht vor dem Hintergrund der politischen Fehlentscheidungen der Ampel-Koalition wieder zu verspielen. Ansonsten drohen gravierende negative Folgen, nicht zuletzt auch für die Allgemeingesundheit der rund 74 Millionen Patientinnen und Patienten in diesem Land. Denn die Mundgesundheit ist unverzichtbare Voraussetzung und Grundlage einer guten Allgemeingesundheit der Bevölkerung. Zudem wirkt Prävention auch finanziell nachhaltig: Obwohl das Leistungsspektrum stetig auf den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse gebracht und insbesondere im Hinblick auf die Versorgung vulnerabler Bevölkerungsgruppen erheblich erweitert wurde, konnten die Anteile an den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in den letzten Jahren um mehr als 30 Prozent gesenkt werden“, stellt Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV, klar.

Verlässliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Praxen Rückläufige Morbiditäten, eine enorme Verbesserung der Mundgesundheit und ein über die letzten Jahre stetig sinkender Anteil an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die vertragszahnärztliche Versorgung: Gelingen konnte das nur mit freiberuflich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die täglich in eigner Praxis die Patientenversorgung sicherstellen. Für sie braucht es daher unbedingt verlässliche Rahmenbedingungen, um die wohnortnahe, flächendeckende Patientenversorgung wieder zu stärken. Dazu gehört der Abbau von Bürokratie, eine finanzielle Planungssicherheit und eine praxistaugliche Digitalisierungsstrategie, die wirklichen Mehrwert für den Behandlungsalltag hat. Mit diesen Instrumenten ließe sich auch dem wachsenden Fachkräftemangel begegnen, was dringend notwendig sei. Denn fehlendes Fachpersonal führt schon jetzt zu konkreten Einschränkungen im Praxisalltag – mit fatalen Folgen für die Patientenversorgung.

Expertise der Selbstverwaltung einbeziehen „Wir hatten Minister Lauterbach immer wieder konkrete Vorschläge präsentiert, wie einer drohenden Verschlechterung der Patientenversorgung gegengesteuert werden kann – ohne Erfolg. Statt die präventionsorientierte Zahnmedizin voranzutreiben, war seine Gesundheitspolitik geprägt von kurzsichtiger Kostendämpfung und Ignoranz gegenüber den Selbstverwaltungspartnern“, so Hendges.

Die politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger sollten sich ihrer großen Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten im Wahlkampf und später bei der Aushandlung des Koalitionsvertrages bewusst sein. „Zahngesundheit braucht Politik mit Weitsicht. In der neuen Legislaturperiode müssen die notwendigen grundlegenden Strukturreformen ohne weitere Verzögerungen angegangen werden“, mahnt Hendges. Die beispielhaft gute zahnmedizinische Versorgung zukunftsfest zu machen, sollte daher gesundheitspolitisches Kernanliegen jeder Bundesregierung sein. Im Sinne einer weiterhin qualitativ hochwertigen Patientenversorgung sollten das Recht auf freie (Zahn-)Arztwahl, der Erhalt des dualen Versicherungssystems, die Sicherung der Freiberuflichkeit und die Förderung der Selbstverwaltung mit weitem Gestaltungsspielraum die Eckpfeiler gesundheitspolitischen Handelns darstellen. „Gemeinsam mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wollen wir hierzu auch zukünftig unseren aktiven Beitrag leisten und bieten unsere konstruktive Zusammenarbeit an“, betont Hendges.

Die KZBV hat die Agenda Mundgesundheit mit ihren zentralen Forderungen an die kommende Bundesregierung veröffentlicht. Die Agenda kann auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de/agenda-mundgesundheit abgerufen werden.

Amalgam-Füllungen ab 1. Januar 2025 verboten
Das ist wichtig zu wissen!

Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen bis auf wenige Ausnahmefälle verboten. Hintergrund des Verbots ist die EU-Quecksilberverordnung. Sie hat zum Ziel, die Verbreitung von Quecksilber in der Umwelt einzudämmen. Wichtig zu wissen: Gesetzlich Versicherte haben als Grundversorgung nun Anspruch auf eine amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich, ohne dass für sie zusätzliche Kosten entstehen. Wer sich darüber hinaus für eine höherwertigere Alternative entscheidet, muss - wie bisher auch - die Mehrkosten selber tragen.

„Zahnärztinnen und Zahnärzte beraten ausführlich zu den verschiedenen Alternativen für eine Zahnfüllung. Gemeinsam mit ihren Patienten oder ihren Patientinnen entscheiden sie, welches Füllungsmaterial individuell am besten geeignet ist“, erklärt Dirk Kropp, Geschäftsführer der Initiative proDente e.V. Bereits in der Vergangenheit haben sich Patientinnen und Patienten auch im Bereich der Seitenzähne in vielen Fällen für eine hochwertige zahnfarbene Kompositfüllung entschieden. Laut aktuellem Barmer-Zahnreport waren im Bundesdurchschnitt im Jahr 2023 nur noch 3,5 Prozent der Füllungen im Seitenzahnbereich aus Amalgam.

Diese Füllungen zahlt die Kasse Ab dem 1. Januar 2025 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen im Bereich der Seitenzähne selbsthaftende Füllungen wie sogenannte Glasionomerzemente aus speziellen Glas-Pulvern. Für diese ausreichende und zweckmäßige Grundversorgung entstehen Patientinnen und Patienten keine zusätzlichen Kosten. Die selbsthaftenden Füllungen können direkt an die Zahnoberfläche binden und benötigen daher keine Klebemittel. Sie sind dadurch einfach und sicher anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für Bulk-Fill-Füllungen, also einfach zu verarbeitende Kunststoffe.

Wählen Patientinnen oder Patienten eine höherwertigere Versorgung wie z.B. eine Komposit-Füllung, ist diese aufwändiger. Die gesetzlichen Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten in Höhe der Grundversorgung. Darüber hinaus anfallenden Kosten müssen Versicherte, wie in der Vergangenheit auch, selber tragen.

Müssen bestehende Amalgam-Füllungen raus? Amalgam besteht etwa zur Hälfte aus Quecksilber. Dieser als potenziell giftig geltende Stoff ist im Amalgam jedoch fest gebunden. Aus ausgehärteten Amalgam-Füllungen tritt kein messbares Quecksilber aus. Nur das Legen und Entfernen von Amalgam-Füllungen setzt geringe Mengen Quecksilber frei. Daher gilt: So lange die Füllungen nicht beschädigt sind, besteht kein Anlass sie auszuwechseln. Erst wenn die Amalgam-Füllungen undicht sind oder sich ein Spalt zum Zahn gebildet hat, müssen sie entfernt werden. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt überprüft die Füllungen regelmäßig bei den Kontrolluntersuchungen. Das Amalgam-Verbot betrifft also nur neue Füllungen. Und die kommen ab dem 1. Januar 2025 nur noch dann zum Einsatz, wenn sie aus zahnmedizinischen Gründen zwingend notwendig sind. Dies kann z.B. bei Allergien der Fall sein oder bei Menschen, die sich nur unter Narkose behandeln lassen.

13.01.2025 DGA | Quelle: Initiative proDente e.V.

Statistisches Jahrbuch der Bundeszahnärztekammer aktualisiert erschienen
Nach knapp 6 Jahren Studium: Mehr als zwei Drittel der Absolventen in der Zahnmedizin sind Frauen

Im Jahr 2023 konnten insgesamt 1.791 Personen nach durchschnittlich 11,6 Semestern das Staatsexamen in der Zahnmedizin erfolgreich abschließen. Davon waren mehr als zwei Drittel Frauen.

Künftig wird auch diese neue Zahnmedizinergeneration einen Beitrag zur Bruttowertschöpfung Deutschlands (21,2 Mrd. Euro) und Beschäftigungsleistung (424.000 Personen) der deutschen Zahnarztpraxen leisten.

Diese und weitere aktuelle Daten und Zahlen finden sich in der neuen Ausgabe des Statistischen Jahrbuchs der Bundeszahnärztekammer, die anlässlich des Deutschen Zahnärztetags Mitte November erschienen ist. Auf über 200 Seiten wurden Informationen rund um die Zahnärzteschaft, das Praxisgeschehen, die Mundgesundheit und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung grafisch, tabellarisch und textlich aufbereitet.
Das Statistische Jahrbuch kann für 10,00 Euro zzgl. Versand über die Bundeszahnärztekammer bestellt werden:

www.bzaek.de/ueber-uns/daten-und-zahlen.html

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    c) Rechtsgrundlage
    Unbedingt erforderliche Cookies basieren auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um den Besuch unserer Webseite zu ermöglichen; insbesondere sind einige Funktionen auf unserer Webseite ohne Cookies nicht nutzbar, da der Benutzer und seine bereits vorgenommenen Einstellungen anderenfalls beim Seitenwechsel nicht erkannt werden würde, Spracheinstellungen verloren gingen und Suchen nicht ausgeführt werden könnten.

    d) Verhinderungsmöglichkeit
    Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen unseres Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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Lindemannstraße 34–42
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Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) (m/w/d) gesucht!


Unsere Zahnarztpraxis im Süden von Düsseldorf bietet unseren Patienten eine umfassende und professionelle zahnmedizinische Versorgung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort eine engagierte und erfahrene Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV) in Vollzeit.

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